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Wann und warum wird ein Verfahren eingestellt?

Dies ist ein eher leidiges Thema, allerdings für Sie als Bietinteressent eines der relevantesten. Die Gründe, die zu einer Einstellung oder Rücknahme des Verfahrens, sowie einer Terminaufhebung führen, sind dabei für Sie eher unerheblich. Sie müssen wissen, dass die Zwangsversteigerung immer und zu jeder Zeit auf Antrag des Gläubigers eingestellt werden kann.

Dies bedeutet, der Gläubiger als „Herr des Verfahrens“ kann selbst während einer laufenden Bieterphase des Versteigerungstermins den Antrag auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens stellen und das zuständige Vollstreckungsgericht wird diesen in der Regel auch bewilligen.
 
Wird der Versteigerungstermin schon zuvor abgesagt, so spricht man von einer Terminaufhebung. Dies kann jederzeit geschehen und kommt relativ häufig vor. Für Sie ist es daher wichtig sich bis kurz vor Versteigerungstermin immer wieder zu informieren, ob es bei dem angesetzten Termin bleibt, sonst stehen Sie später vielleicht vor verschlossenen Türen.
 
Wir empfehlen Ihnen daher eine ZVG24 Merkliste anzulegen. So können wir Sie sofort per Mail informieren, wenn es bei einem Ihrer Objekte zu einer Terminverschiebung kommen sollte, von der wir Kenntnis haben.
 
 
Wie kommt es zu Terminaufhebungen und Verfahrenseinstellungen?
 
Im laufenden Zwangsversteigerungstermin kommen die Wertgrenzen zum tragen. Liegt das Höchstgebot bei unter 50% des festgesetzten Verkehrswerts, inklusive des Wertes der bestehen bleibenden Rechte, so ist das Gericht verpflichtet den Zuschlag zu verweigern. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung für das betroffene Objekt auf einen neuen Termin verschoben.
 
Liegt das Höchstgebot unter 70% des festgesetzten Verkehrswerts, inklusive des Wertes der bestehen bleibenden Rechte, dann hat der Gläubiger das Recht, das Gericht anzuweisen den Zuschlag zu versagen. Auch in diesem Fall kommt es zur Terminaufhebung. Bis zu einem neuen Termin können mitunter Monate vergehen.
 
Wie schon erwähnt hat der Gläubiger auch abseits der 7/10 Wertgrenze die Möglichkeit jederzeit die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Dies kann zum Beispiel geschehen, wenn der Gläubiger mit der Höhe des Meistgebots nicht zufrieden ist. Nach dem dritten Mal gilt eine Einstellung jedoch als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

Innerhalb einer sechsmonatigen Frist hat er nach den ersten beiden Einstellungen jederzeit die Möglichkeit das Verfahren wieder in Gang zu setzen. Kommt es zur Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags, so muss der Gläubiger anschließen wieder einen neuen Antrag vor Gericht stellen.
 
Aber auch der Schuldner hat die Möglichkeit, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Hierfür muss er dem Gläubiger und dem Gericht darlegen wie er plant seine Schulden zu begleichen. Eine solche Einigung zwischen den Parteien kommt relativ häufig vor und führt meist zur Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags.