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Welche Wertgrenzen gibt es?

Wertgrenzen können einen erheblichen Einfluss auf das Zwangsversteigerungsverfahren haben. Von daher ist es wichtig, dass Sie verstehen, was Wertgrenzen sind und wie sie funktionieren. Es gibt genau genommen drei Wertgrenzen. Diese unterscheiden sich nicht nur in der Höhe, sondern auch darin, wer sie bestimmt. Die drei Grenzen sind das „geringste Gebot“, die 5/10 Grenze (auch absolutes Mindestgebot genannt) und die 7/10 Grenze.
 
Das „geringste Gebot“ wird vom Gericht festgesetzt. Der Zuschlag für ein Objekt darf niemals darunter liegen. Das „geringste Gebot“ garantiert, dass ein Objekt nicht verschleudert wird und, dass alle Gerichtskosten sowie die bestehend bleibenden Rechte des Gläubigers gedeckt sind.
 
Die 5/10 Grenze richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie in Zwangsversteigerung. Wenn das Höchstgebot beim ersten Versteigerungstermin nicht mindestens 50 % des festgesetzten Verkehrswerts inklusive des Wertes der bestehen bleibenden Rechte beträgt, ist das Gericht verpflichtet, den Zuschlag zu verweigern. Die Versteigerung des betroffenen Objektes muss nun vertagt werden. Dies kann mitunter Monate dauern.
 
Die 7/10 Grenze bedeutet, das Höchstgebot muss mindestens 70 % des Verkehrswertes inklusive des Wertes der bestehen-bleibenden Rechte betragen. Ist dies nicht der Fall, dann hat allein der Gläubiger das Recht, das Gericht anzuweisen, den Zuschlag zu versagen.
 
Das „geringste Gebot“ bleibt in jedem neuen Versteigerungstermin erhalten. Der Zuschlag kann aber pro Objekt in Zwangsversteigerung wegen der 5/10 ODER 7/10 Grenze nur ein einziges Mal verweigert werden. Danach fallen diese beiden Wertgrenzen weg. Das bedeutet, dass Sie ihr Wunschobjekt in einem späteren Termin nun theoretisch zum „geringsten Gebot“ ersteigern könnten.

In der Praxis ist dies aber nur selten der Fall. Was nämlich in den meisten Ratgebern und Internetforen außer Acht gelassen wird, ist, dass die Gläubiger als „Herren des Verfahrens“ die Zwangsversteigerung zu jedem Zeitpunkt, also auch während des laufenden Versteigerungstermins einstellen lassen können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Gläubiger nicht mit der Höhe des Meistgebots zufrieden ist.

Für Sie ist es also wichtig, immer auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen. Wenn Sie die Möglichkeit haben, dann informieren Sie sich schon im Vorfeld über deren Preisvorstellungen. In den meisten Fällen handelt es sich beim Gläubiger um eine Bank.

Sie können bei ZVG24 explizit nach Objekten suchen bei denen die Wertgrenzen bereits gefallen sind.