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Gebotsanfechtung

Es ist möglich, das eigene abgegebene Gebot oder das eines Mitbietenden anzufechten. Zum Beispiel wenn es zu einer Täuschung oder einem Fehler des Vollstreckungsgerichts kommt.

Hat man sich jedoch mit seinem Gebot finanziell übernommen, ist eine Anfechtung nicht möglich. Auch wenn man sich bei der Berechnung des eigenen Gebots vertut, hat man kein Recht auf Anfechtung.

Zudem gibt es keine Gewährleistung auf das erstandene Objekt. Auch eine falsche Angabe im Wertgutachten berechtigt also nicht dazu, den Zuschlag anzufechten.
Vorheriger Begriff:
Einstellungsbewilligung
Nächster Begriff:
Gerichtsvollzieher