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Einheitswert

Der Einheitswert hat nichts mit dem Verkehrswert zu tun. Der Einheitswert dient der Finanzverwaltung in erster Linie dazu, die Grundsteuer und alle weiteren anfallenden Gebühren und Beiträge zu bemessen.

Zur Berechnung werden zu einem bestimmten Stichtag und in einem gesetzlich geregelten, standardisierten Verfahren die Lage der Immobilie, deren Bauweise und Ausstattung herangezogen. Bei unbebauten Flächen wird nur der Bodenwert ermittelt.
Vorheriger Begriff:
Deckungsgrundsatz
Nächster Begriff:
Einstellungsbewilligung