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Sonderkündigungsrecht

Nach § 57 a ZVG steht dem Ersteher einer Immobilie aus einer Zwangsversteigerung das Recht zu einen bestehenden Miet- oder Pachtvertrag, in den er durch den Zuschlag eingetreten ist, aufzukündigen. 

Hierbei muss er sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Die Kündigung muss ferner zum ersten möglichen Termin erfolgen, sonst ist sie unzulässig. 

Zudem ist es erforderlich, die Kündigung im Kündigungsschreiben triftig zu begründen.
Vorheriger Begriff:
Schuldner
Nächster Begriff:
Strohmann